Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte sind für das Kalenderjahr 1992 durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1991 vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S.
Die vorstehenden Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die ab 1. Januar 1992 gewährt werden. Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6
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