Das Bundesministerium der Finanzen und das Finanzministerium der Ukraine haben als zuständige Behörden im Sinne von Art.
Die Entlastung von Quellensteuern auf deutscher Seite erfolgt auf Antrag durch das Bundesamt für Finanzen nach den in den BMF-Schreiben vom 1. März 1994 (
Die Entlastung von Quellensteuern in der Ukraine erfolgt auf Antrag durch die örtlich zuständigen Finanzämter im Erstattungsweg. Ein Freistellungsverfahren ist bisher in der Ukraine noch nicht vorgesehen.
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