BMF - Schreiben vom 24.03.1998
IV C 6 - S 1304 Ukr - 8/98
Fundstellen:
BStBl 1998 I 366

BMF - Schreiben vom 24.03.1998 (IV C 6 - S 1304 Ukr - 8/98) - DRsp Nr. 2008/80857

BMF, Schreiben vom 24.03.1998 - Aktenzeichen IV C 6 - S 1304 Ukr - 8/98

DRsp Nr. 2008/80857

DBA Verfahren zur Entlastung von Quellensteuern nach dem deutsch-ukrainischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Das Bundesministerium der Finanzen und das Finanzministerium der Ukraine haben als zuständige Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h DBA gemäß Art. 25 Abs. 4 DBA zur Entlastung von Quellensteuern folgendes vereinbart:

1. Entlastung von Quellensteuern in der Bundesrepublik Deutschland:

Die Entlastung von Quellensteuern auf deutscher Seite erfolgt auf Antrag durch das Bundesamt für Finanzen nach den in den BMF-Schreiben vom 1. März 1994 (IV C 5 - S 1300 - 41/94 und 49/94; BStBl 1994 I S. 201 ff) vorgesehenen Verfahren unter Verwendung der hierfür vom Bundesamt für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulare. Die darin vorgesehene Wohnsitzbescheinigung wird vom örtlich zuständigen Finanzamt in der Ukraine ausgestellt und muß mit dessen Dienstsiegel versehen sein.

2. Entlastung von Quellensteuern in der Ukraine:

Die Entlastung von Quellensteuern in der Ukraine erfolgt auf Antrag durch die örtlich zuständigen Finanzämter im Erstattungsweg. Ein Freistellungsverfahren ist bisher in der Ukraine noch nicht vorgesehen.