Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF zu der Frage, ob für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und die in der D-Markeröffnungsbilanz mit einem Wert bis zu 800 Deutsche Mark eingestellt worden sind, zum 31. Dezember 1990 die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden kann, wie folgt Stellung:
Vermögensgegenstände und Schulden sind gem. §
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