Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (DDR-GBl I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung vom 16. März 1990 (DDR-GBl I Nr. 21 S. 195) und § 58 Abs. 1 EStG 1990 folgendes:
Sonderabschreibungen können nur für begünstigte Grundmittel vorgenommen werden, die im Jahre 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind. Die Grundmittel müssen nicht neu sein. Keine Anschaffung liegt vor bei
Rückgabe früher enteigneter Gegenstände,
Übertragungen im Sinne des §
Bei Anschaffung oder Herstellung im 1. Halbjahr 1990 sind Grundmittel betriebliche Arbeitsmittel, deren normative Nutzungsdauer ein Jahr und deren Bruttowert 1.000 M übersteigt.
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