BMF - Schreiben vom 27.04.2000
IV C 5 - S 2343 - 6/00

BMF - Schreiben vom 27.04.2000 (IV C 5 - S 2343 - 6/00) - DRsp Nr. 2008/81310

BMF, Schreiben vom 27.04.2000 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2343 - 6/00

DRsp Nr. 2008/81310

§ 3b EStG Steuerfreiheit von Leistungen nach § 3b EStG bei Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit

Das BMF kommt zurück auf Ihr Schreiben vom 1. Februar 2000 - WI/Rw - sowie meinen Zwischenbescheid vom 21. März 2000 und teilt Ihnen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Verzinsung von Leistungen nach § 3b EStG im Rahmen der Altersteilzeit bei Auszahlung der dem Grunde nach begünstigten Zuschläge in der Freistellungsphase Folgendes mit:

Ihrer Auffassung, dass auch die Verzinsung steuerfreier Zuschläge, die auf ein Zeitkonto genommen und getrennt ausgewiesen werden, steuerfrei ist, kann nicht gefolgt werden.

Nach § 3b EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei. Werden diese Zuschläge im Rahmen der Altersteilzeit - ggf. teilweise - auf ein Zeitkonto genommen und wegen der Auszahlung in der Freistellungsphase verzinst, so hat die Verzinsung ihre alleinige Ursache in der späteren Auszahlung. Sie stellt folglich keine Vergütung für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dar, so dass bereits aus diesem Grund § 3b EStG nicht anzuwenden ist.