Die in der D-Markeröffnungsbilanz oder dem Anlageverzeichnis zum 1. Juli 1990 angesetzten Werte von Wirtschaftsgütern sind der steuerlichen Gewinnermittlung zugrundezulegen (§§ 50 und 52 Abs. 1 D-Markbilanzgesetz - DMBilG -). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Absetzungen für Abnutzung bei diesen Wirtschaftsgütern folgendes:
1. Lineare AfA
Nach § 7 Abs. 1 DMBilG sind Vermögensgegenstände mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten (Neuwert), höchstens jedoch mit den ihnen beizulegenden Werten (Zeitwert) zu bewerten. Diese Werte gelten nach § 7 Abs. 1 Satz 5 DMBilG für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 DMBilG nicht vorzunehmen sind.