Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1989 -
,,Kehren Arbeitnehmer, die länger als 183 Tage im Kalenderjahr eine nichtselbständige Arbeit im Inland ausüben, arbeitstäglich zu ihrem Wohnsitz im Ausland zurück, so halten sie sich nicht i. S. des Artikel
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das genannte Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Der Wortlaut der genannten Klausel stimmt überein mit den entsprechenden Klauseln in den anderen
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