Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 7 c Abs. 1 EStG können die erhöhten Absetzungen nur in den Fällen der Herstellung der Wohnungen durch Baumaßnahmen an Gebäuden beansprucht werden. Falls daher die Teilnehmer an einer Bauherrengemeinschaft nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 19. November 1989 (BStBl 1990 II S. 299) und des BdF-Schreibens vom 31. August 1990 (BStBl 1990 I S. 366) nicht als Hersteller, sondern als Erwerber der Wohnung zu beurteilen sind, können sie keine Absetzungen nach § 7 c EStG beanspruchen.
Eine Begünstigung auch der Anschaffungskosten von Wohnungen, die durch Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden entstanden sind, etwa entsprechend den Sonderregelungen in den §§ 7 h und 7 i EStG, kann nicht befürwortet werden. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahmeregelungen zugunsten von Bauherrengemeinschaften bewußt eng begrenzt.
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