Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Januar 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung geltend.
Der Vater der Beklagten veräußerte an diese mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Dezember 1996 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zum Preis von 354.000 DM. In derselben Urkunde räumte die Beklagte ihren Eltern ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung im zweiten Obergeschoss ein, mit der Maßgabe, dass dieses Recht Dritten zur Ausübung nicht überlassen werden kann.
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