BGH - Urteil vom 20.10.2020
X ZR 7/20
Normen:
BGB § 516 Abs. 1; BGB § 528 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 227, 188
FamRB 2021, 112
FamRZ 2021, 556
MDR 2021, 223
NZM 2021, 728
ZEV 2021, 264
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/18
OLG Stuttgart, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 345/19

Darstellen des Verzichts auf ein dingliches Wohnungsrecht als Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten bei Hinderung an der Ausübung des Rechts dauerhaft im Zeitpunkt des Verzichts; Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung

BGH, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen X ZR 7/20

DRsp Nr. 2021/607

Darstellen des Verzichts auf ein dingliches Wohnungsrecht als Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten bei Hinderung an der Ausübung des Rechts dauerhaft im Zeitpunkt des Verzichts; Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung

Der Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht stellt grundsätzlich auch dann eine Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten dar, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts an der Ausübung des Rechts dauerhaft gehindert ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Januar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1; BGB § 528 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung geltend.

Der Vater der Beklagten veräußerte an diese mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Dezember 1996 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zum Preis von 354.000 DM. In derselben Urkunde räumte die Beklagte ihren Eltern ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung im zweiten Obergeschoss ein, mit der Maßgabe, dass dieses Recht Dritten zur Ausübung nicht überlassen werden kann.