BGH - Beschluss vom 06.04.2016
XII ZB 83/14
Normen:
VBVG § 4; VBVG § 5; VBVG § 6 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 170
FamRZ 2016, 1152
FuR 2016, 476
MDR 2016, 733
NJW-RR 2016, 643
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 132 XVII 133/12
LG Freiburg, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 71/13

Entschädigung eines in Unkenntnis des Todes des Betreuten zunächst weiter tätig gewordenen Betreuers

BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 83/14

DRsp Nr. 2016/8150

Entschädigung eines in Unkenntnis des Todes des Betreuten zunächst weiter tätig gewordenen Betreuers

VBVG §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 Satz 1 Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 22. Januar 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Wert: 79 €

Normenkette:

VBVG § 4; VBVG § 5; VBVG § 6 S. 1;

Gründe

I.

Auf Antrag des Beteiligten (im Folgenden: Betreuer) hat das Amtsgericht die Betreuervergütung für den Zeitraum vom 8. November 2012 bis 17. Dezember 2012 auf 321,20 € gegen die Staatskasse festgesetzt. Den weitergehenden Antrag bezüglich des Zeitraums vom 18. bis 27. Dezember 2012 hat es mit der Begründung abgelehnt, der Betroffene sei zwischen dem 10. und dem 17. Dezember 2012 verstorben; die Vergütung sei bei Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betroffenen nur bis zum Todestag, der zugunsten des Betreuers mit dem letztmöglichen Sterbetag angenommen werde, zu berechnen.

Das Landgericht hat die zugelassene Beschwerde des Betreuers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.