Expertentipps

Autorin: von Einem

In der Praxis kommt es im Rehabilitationsrecht - insbesondere bei der Versorgung mit Hilfsmitteln - häufig zu Problemen bei der Frage, welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall für die Leistungserbringung zuständig ist. Aus anwaltlicher Sicht ist bei Ablehnung von Rehabilitationsleistungen §  14 SGB IX besondere Beachtung zu schenken:

Geht ein Antrag auf Teilhabeleistungen bei einem Rehabilitationsträger ein, hat dieser innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden, ob er sich für zuständig hält. Hält sich der Rehabilitationsträger nicht für zuständig, leitet er den Antrag unverzüglich dem seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Wird der Antrag nicht unter Wahrung der zweiwöchigen Frist weitergeleitet, hat der zuerst angegangene Rehabilitationsträger umfassend über die Leistungen zu entscheiden.

Wird der Antrag vom zuerst angegangenen Träger innerhalb der zweiwöchigen Frist weitergeleitet, ist der zweitangegangene Rehabilitationsträger grundsätzlich zuständig. Er ist an die Weiterleitung - abgesehen von der Möglichkeit der sogenannten Turboklärung nach §  14 Abs.  3 SGB IX - gebunden und hat ebenfalls umfassend nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen über den Rehabilitationsbedarf des Leistungsberechtigten zu entscheiden.