Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: von Einem

Ablehnende Entscheidungen der Krankenkasse sind zunächst in einem dem Klageverfahren vorgelagerten Widerspruchsverfahren zu prüfen.

Nach erfolgter Zurückweisung richtet sich die Klage i.d.R. auf Versorgung mit dem Hilfsmittel in natura, also auf Gewährung im Wege der Sachleistung, und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben.

Ausreichend i.S.d. Bestimmtheitserfordernisses ist die allgemeine Beschreibung des Hilfsmittels nach seiner Funktion im Klageantrag; weder die konkrete Angabe von Gerätenamen oder Gerätetypenbezeichnungen ist erforderlich, noch hält die Rechtsprechung die Angaben zur Frage, ob eine leihweise Überlassung oder Übereignung des Hilfsmittels begehrt wird, für erforderlich.9)

In der anwaltlichen Praxis ergeben sich die Angaben zu dem begehrten Hilfsmittel aber i.d.R. aus der ärztlichen Verordnung.

Bei Hilfsmitteln mit einem Wert bis 750 € ist §  144 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu berücksichtigen, so dass regelmäßig die Berufung nur nach Zulassung statthaft ist. Anderes gilt ggf. aber nach §  144 Abs.  2 SGG für wiederkehrende Leistungen einer laufenden Krankenbehandlung.10)