Entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 18. Mai 1995 (Bundesanzeiger vom 28. Juni 1995, S. 6988) können Wohnungsunternehmen die Anforderungen des § 5 Altschuldenhilfe-Gesetz (BGBl. I S. 986 ff.) durch Einschaltung eines Zwischenerwerbers erfüllen.
Im einzelnen ist von den Wohnungsunternehmen bzw. den Zwischenerwerbern wie folgt zu verfahren: Der Zwischenerwerber erwirbt gegen angemessenen Kaufpreis von dem Wohnungsunternehmen das Eigentum an mehreren Wohngebäuden unter Fortführung der bestehenden Mietverträge. Mit der Veräußerung erfüllt das Wohnungsunternehmen die in §
Das Vertragswerk auferlegt dem Zwischenerwerber folgende Verpflichtungen:
- zügige Instandsetzung und Modernisierung der erworbenen Wohngebäude;
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