Die Prüfung der Kapitalertragsteuer gehört zu den Obliegenheiten des Betriebsprüfungsdienstes. Das FinMin NRW bittet deshalb sicherzustellen, dass bei der Vorbereitung und Anordnung von Betriebsprüfungen über die Frage entschieden wird, ob die Betriebsprüfung auch auf die Kapitalertragsteuer nach § 43 ff. EStG zu erstrecken ist. Eine Prüfung der Kapitalertragsteuer kann besonders bei der Außenprüfung von Kreditinstituten in Betracht kommen.
Die Prüfungsmaßnahmen sollen sich auch darauf erstrecken, ob die Voraussetzungen für Ausnahmen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag vorliegen (z.B. §§ 43 Abs. 2, 44 a EStG).
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