Es wurde die Frage erörtert, ob der Tatbestand eines Verstoßes gegen die Entnahmebegrenzung nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei folgendem Sachverhalt erfüllt ist.
„Gesellschafter einer PersGes haben zunächst ihre Beteiligung einschließlich des Sonderbetriebsvermögens schenkweise übertragen. Der Erwerb wurde nach § 13a ErbStG entlastet. Kurz darauf soll die PersGes in eine KapGes umgewandelt werden, wobei das Sonderbetriebsvermögen nicht mit eingebracht werden soll.”
Die Erbschaftsteuerreferenten des Bundes und der obersten FinBeh der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:
Wenn ein Erwerber als Inhaber begünstigt erworbenen Betriebsvermögens ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wj Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zurechnenden Gewinne und Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100 000 DM übersteigen (Überentnahmen), stellt dies ein Verstoß gegen die Entnahmebegrenzung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG und die Behaltenregelung dar (R 65 Abs. 1 Satz 1 ErbStR).
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