In den Bezugserl. wurde zugelassen, daß private Kurkrankenhäuser (Sanatorien), die Aus- und Übersiedler, Asylbewerber, Obdachlose oder Bürgerkriegsflüchtlinge aufnehmen, aus Billigkeitsgründen weiterhin als Krankenhäuser i. S. von § 7f EStG behandelt werden, wenn sie ansonsten die Voraussetzungen des § 7f EStG erfüllen und die Entgelte für die Unterbringung der Aus- und Übersiedler, Asylbewerber, Obdachlosen und Bürgerkriegsflüchtlinge aus öffentlichen Kassen gezahlt werden.
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