Nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes - VermG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I 1997, 1974) sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen i. S. des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem VermG ausgeschlossen ist. Vermögenswerte in diesem Sinne sind u. a. bebaute und unbebaute Grundstücke.(§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG) sowie (wieder zu begründende) Erbbaurechte und rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GrEStG (§ 2 Abs. 2 VermG).