BGH - Urteil vom 08.06.2016
IV ZR 346/15
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 5; BetrAVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 26, 450
MDR 2016, 1019
NJW 2016, 10
VersR 2016, 974
WM 2016, 1362
ZIP 2016, 1992
r+s 2016, 416
r+s 2018, 410
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 28/14
OLG Köln, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 199/14

Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer; Zugang der Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit der auf einer unzulässigen Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruhenden Kündigung des Versicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen IV ZR 346/15

DRsp Nr. 2016/11186

Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer; Zugang der Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit der auf einer unzulässigen Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruhenden Kündigung des Versicherungsvertrages

§ 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG schließt die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht aus, wenn die Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Allerdings ist die Kündigung des Versicherungsvertrages unwirksam, wenn sie auf einer nach § 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässigen Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 5; BetrAVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung.