Kurzüberblick

Autorin: von Einem

Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen solchen Hilfsmitteln, die der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dienen, und solchen, die der medizinischen Rehabilitation dienen. Im Bereich der medizinischen Rehabilitation sind neben den Vorschriften des SGB V auch die Regelungen des SGB IX zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

An dem in der Praxis häufig auftretenden Problem der Versorgung mit einem Elektrorollstuhl lässt sich die Reichweite der Genehmigungsfiktion im Krankenversicherungsrecht erkennen und welche Abgrenzungen im Einzelfall erforderlich werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 05.10.2020