Für die Unterbringung von Corona-Patienten oder für anderweitige Zwecke im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise nutzen Kommunen häufig eigene Sport- und Mehrzweckhallen und anderes eigenes Vermögen. Gehört die Halle bzw. das Vermögen zu einem Betrieb gewerblicher Art der Kommune, führt diese vorübergehend hoheitliche Verwendung regelmäßig zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe bei der Kommune (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|