Nach § 3 Nr. 67 EStG ist das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld zwar steuerfrei, unterliegt bei der Berechnung des Steuersatzes jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG).
Von dem zu berücksichtigenden Elterngeld wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) in Abzug gebracht, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
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