BVerfG - Beschluss vom 07.04.2022
1 BvR 1187/19
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 157
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5246/14
OLG München, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 454/17
BGH, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 13/18

Lebensverlängerung durch Behandlung eines dementen Schmerzpatienten als Schaden

BVerfG, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1187/19

DRsp Nr. 2022/7210

Lebensverlängerung durch Behandlung eines dementen Schmerzpatienten als Schaden

1. Die Verfassungsbeschwerde muss der Durchsetzung eigener Rechte dienen, deren Geltendmachung auch im Fall des Todes nicht durch Dritte möglich ist.2. Aus der Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts über den eigenen Tod folgt nicht zwingend, immer und in jeder Hinsicht einen Schaden anzuerkennen, der zivilrechtlich geltend gemacht werden könnte, wenn eine lebenserhaltende Maßnahme gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt wird.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

[Gründe]

I.

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein medizinrechtlicher Streit um die Behandlung eines dementen Schmerzpatienten, dessen Sohn diese Behandlung zu beenden versuchte, was ihm nicht gelang. Ihr Gegenstand ist vor allem die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur "Lebensverlängerung als Schaden" (Urteil vom 2. April 2019 - VI ZR 13/18 -).

1. Der Beschwerdeführer ist der in den USA lebende Sohn des im November 2011 verstorbenen Patienten und dessen Alleinerbe. Sein Vater stand von 1997 bis zu seinem Tod unter Betreuung; seit 2006 lebte er in einem Pflegeheim.