Lösung

Autor: Hennig

Der Sachverhalt ist einer aktuellen Entscheidung2)

entlehnt. Darin wird insbesondere die Behandlung von Wohngrundstücken, die dem Schonvermögen nach §  90 Abs.  2 Nr. 8 SGB XII zuzurechnen sind, beim Kostenersatz durch den Erben nach §  102 SGB XII in den Blick genommen.