Lösung

Autorin: von Einem

Vorliegend könnte sich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl aufgrund einer Genehmigungsfiktion nach §  13 Abs.  3a SGB V ergeben. Eine Leistung gilt als genehmigt, wenn die Krankenkasse die in §  13 Abs.  3a SGB V vorgesehenen Fristen nicht eingehalten hat und den Versicherten auch nicht rechtzeitig schriftlich unter Darlegung der Gründe hierüber informiert hat. Es werden folgende Entscheidungsfristen unterschieden:

Grundsätzlich muss die Krankenkasse über den Antrag bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden.

Sofern eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingeholt wird, beträgt die Entscheidungsfrist fünf Wochen. In diesem Fall hat die Krankenkasse die gutachterliche Stellungnahme unverzüglich einzuholen und den Leistungsberechtigten über die Einholung der Stellungnahme zu unterrichten.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Unterrichtung des Leistungsberechtigten durch die Krankenkasse über die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme eine notwendige Voraussetzung, um die Fünfwochenfrist überhaupt auszulösen, da der Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht nur erreicht werde, wenn die Verletzung dieser Pflicht dadurch sanktioniert werde, dass die Dreiwochenfrist maßgeblich bleibe.1)