Lösung

Autor: Grziwotz

Das Ehegattennotvertretungsrecht (§  1358 BGB) bei Bewusstlosigkeit oder einer zur Unmöglichkeit der eigenen Besorgung der Gesundheitsangelegenheiten führenden Erkrankung setzt voraus:

Das Bestehen einer Ehe,

kein Getrenntleben der Ehegatten,

kein Bestehen einer Vorsorgevollmacht mit den in §  1358 Abs.  1 BGB aufgeführten Gesundheitsangelegenheiten zugunsten einer anderen Person (z.B. Kind),

kein Bestehen einer Betreuung mit dem vorgenannten Aufgabenkreis,

kein Widerspruch des betroffenen Ehegatten gegen die Vertretung durch den Partner,

kein Ablauf von sechs Monaten seit dem in der ärztlichen Feststellung angegebenen Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen des §  1358 Abs.  1 BGB.

Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht erstmals ausgeübt wird, hat dem vertretenden Ehegatten das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (Bewusstlosigkeit bzw. Krankheit mit Erforderlichkeit einer Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten) einschließlich des Zeitpunkts der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen. Der Ehegatte muss dem Arzt seinerseits schriftlich versichern, dass er das Vertretungsrecht bisher nicht ausgeübt hat und keiner der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegt. Das ärztliche Dokument (Bestätigung und Versicherung) ist dem vertretenden Ehegatten auszuhändigen (§  1358 Abs.  4 BGB).

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