Expertentipps

Autor: Grziwotz

Das ohnehin zeitlich befristete Ehegattennotvertretungsrecht umfasst nur bestimmte Gesundheitsangelegenheiten. Weitere Maßnahmen, die eventuell notwendig werden, wie z.B. ein Umzug in eine Einrichtung des Betreuten Wohnens oder in ein Pflegeheim, können damit nicht geregelt werden. Das gesetzliche Ehegattennotvertretungsrecht ersetzt deshalb keine Vorsorgevollmacht zugunsten des Ehegatten und bei gemeinsam älter werdenden Paaren eine zusätzliche Bevollmächtigung  der Kinder. Außerdem kann auch eine nicht mehr geschäftsfähige volljährige Person einen Betreuungswunsch äußern, den das Betreuungsgericht grundsätzlich zu beachten hat. Als gerichtlich bestellter Betreuer kann sich der Ehegatte wesentlich besser, auch hinsichtlich der sonstigen Angelegenheiten (z.B. Zahlungen von Rechnungen etwa von Handwerkern, Abwicklung von Mietverträgen, Beauftragung eines Automechanikers) um den Partner kümmern.