Kurzüberblick

Autor: Grziwotz

Wird ein Ehegatte aufgrund eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung, z.B. wegen eines Schlaganfalls, in das Krankenhaus eingeliefert und ist er nicht mehr bei Bewusstsein, stellt sich die Frage, ob für ihn ein Betreuer bestellt werden muss oder der Ehegatte für ihn handeln kann. Bis zum 01.01.2023 bestand kein gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge; deshalb musste ein Betreuer bestellt werden. Wollte der Ehegatte für seinen erkrankten Partner rechtlich handeln oder auch nur Auskunft über seinen Gesundheitszustand erhalten, musste er zum Betreuer bestellt werden. Die Rechtslage hat sich zum 01.01.2023 durch Einführung des §  1358 BGB (gesetzliche Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge) geändert. Allerdings müssen, bevor der Ehegatte für seinen Partner handeln kann, eine Reihe von Voraussetzungen geprüft werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 04.04.2024