Lösung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Ein Leben im Heim könnte Marianne Werner nicht von ihrer Rente bestreiten. Ihr Bedarf beurteilt sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wobei die Untergrenze gleichzusetzen ist mit dem Existenzminimum.

Der Bedarf bei stationärer Pflege setzt sich wie folgt zusammen:

Rechnung des Heimträgers, bestehend aus Unterkunftskosten, Vollpension, Pflegeleistungen

zuzüglich des nach §  27b Abs.  2 SGB XII gezahlten Bar- und des nach §  133a SGB XII gewährten Zusatzbetrags (für Zuzahlungen für Medikamente, Frisör, Fußpflege, Körperpflegemittel etc.),2)

ggf. zzgl. "Sonderbedarf", z.B. Kosten gerichtlicher Betreuung, die dann in Betracht kommen, wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt.

Für die Frage der Bedürftigkeit ist zu ermitteln, ob Marianne Werner über einzusetzendes Vermögen oder Einkommen verfügt. Es ist hier nicht davon auszugehen, dass sie über das Schonvermögen (von derzeit 5.000 €) hinaus Vermögen hat oder auch Geschenke zurückfordern kann (siehe dazu Mandatssituation 8.7), die sie in den vergangenen zehn Jahren gemacht hätte.

Als Einkommen ist die Rente von Marianne Werner vollständig einzusetzen. Diese allerdings reicht nicht, um die Kosten zu decken. Bedürftigkeit liegt daher vor.