LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2011
L 13 SB 69/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 SB 246/11 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2011 (L 13 SB 69/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/12438

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 69/11 B ER

DRsp Nr. 2011/12438

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anhebung des festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 40 auf 50.

Nachdem der Antragsgegner den am 16. März 2010 eingegangenen Neufeststellungsantrag des Klägers, gerichtet auf Feststellung eines GdB von 50 und Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung) mit Bescheid vom 15. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 abgelehnt hatte, hat der Antragsteller dagegen am 8. Februar 2008 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 178 SB 246/11 geführt wird.

Seinen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 22. März 2011 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 30. März 2011 eingegangenen Beschwerde, die er auf die Feststellung eines GdB von 50 beschränkt hat.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG zulässig, jedoch unbegründet.