Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vom 12. Mai 2021 (BGBl I S.
die Anteile zum Handel an einem organisierten Markt nach §
der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts über einen begünstigten Wertpapierhandelsplatz erfolgt (vgl. Tz 3.6).
Bei der Prüfung der relevanten mittelbaren Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Absatz 2a GrEStG oder bei der Prüfung der relevanten unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Absatz 2b GrEStG ist für die Ermittlung des Vomhundertsatzes § 1 Absatz 2c GrEStG zu beachten.
Die Vorschrift des § 1 Absatz 2c GrEStG kommt in Betracht, wenn
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