Der Ausschuß zur Festsetzung der seemännischen Durchschnittsheuer hat den Wert des Sachbezuges „Beköstigung” für Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei Wirkung v. 1. 1. 1998 an auf einheitlich 357 DM angehoben.
Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, daß für Frühstück 78 DM, für Mittag- und Abendessen jeweils 138 DM monatlich anzusetzen sind.
Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. 1. 1998 monatlich 90 DM, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 45 DM.
Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|