OFD Berlin - Verfügung vom 12.06.2001
S 2350

OFD Berlin - Verfügung vom 12.06.2001 (S 2350) - DRsp Nr. 2008/85674

OFD Berlin, Verfügung vom 12.06.2001 - Aktenzeichen S 2350

DRsp Nr. 2008/85674

§ 3 Nr. 45 EStG Steuerfreiheit bei der Nutzung von Personalcomputern, Internet und anderen Telekommunikationsanlagen (wie z. B. Telefon- und Faxanlagen, Mobiltelefonen u. ä.)

Die Vorteile des AN aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten gehörten bisher zum stpfl. Arbeitslohn. Mit Einfügung des § 3 Nr. 45 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999, BStBl I 2001 S. 31, sind derartige Vorteile nunmehr in vollem Umfang steuerfrei, und zwar rückwirkend für das gesamte Kj 2000 (§ 52 Abs. 5 EStG).

Von der Steuerfreistellung werden alle Vorteile erfasst, die dem AN durch die Nutzung der Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte entstehen. Dazu gehören nicht nur die anteiligen Aufwendungen für die Anschaffung, bzw. für Miete oder Leasing, den Einbau und den Anschluss (sog. Gerätekosten), sondern auch die durch die Nutzung entstehenden Grund- und Verbindungsentgelte einschließlich Gebühren im Rahmen der Internetnutzung.

Die Steuerfreiheit ist dabei nicht nur auf die private Nutzung des Gerätes im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch für die private Nutzung eines Gerätes, das sich in der Wohnung bzw. sonst im Besitz des AN befindet, wie z. B. das Mobiltelefon, der Laptop oder der Personalcomputer in der Wohnung des AN, der dort einen Telearbeitsplatz inne hat.