OFD Chemnitz - Verfügung vom 02.10.2001
S 0122

OFD Chemnitz - Verfügung vom 02.10.2001 (S 0122) - DRsp Nr. 2008/83683

OFD Chemnitz, Verfügung vom 02.10.2001 - Aktenzeichen S 0122

DRsp Nr. 2008/83683

§ 26 AO Örtliche Zuständigkeit in Verschmelzungsfällen

Es ist die Frage aufgetreten, welches FA für die noch durchzuführende Besteuerung der im Zuge einer Verschmelzung untergegangenen KapGes örtlich zuständig ist. In diesen Fällen gilt Folgendes (vgl. Vfg. S 2922-8/7-St 33 v. 14.6.1999, TOP IV/3):

Das für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständige FA ist auch für die Besteuerung der untergegangenen Gesellschaft zuständig. Die übernehmende Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin materiell- und verfahrensrechtlich in die Stellung der untergegangenen Gesellschaft ein. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind demnach die Verhältnisse der Gesamtrechtsnachfolgerin maßgebend. Deshalb ist das FA, in dessen Zuständigkeit die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft fällt, auch für die Besteuerung der untergegangenen Gesellschaft zuständig. Der Zuständigkeitswechsel tritt ein, sobald eines der FÄ von der Verschmelzung erfährt, § 26 Satz 1 AO. Dies gilt auch für Zeiträume, die vor dem die Zuständigkeit ändernden Ereignis liegen (vgl. Urt. des FG Hamburg v. 13.4.1989, EFG 1989, 490).

Entsprechendes gilt bei der Verschmelzung von PersGes. Es kann sich auch um Umwandlungen von KapGes in PersGes sowie von PersGes in KapGes handeln.