OFD Chemnitz - Verfügung vom 18.12.2001
S 2256

OFD Chemnitz - Verfügung vom 18.12.2001 (S 2256) - DRsp Nr. 2008/84811

OFD Chemnitz, Verfügung vom 18.12.2001 - Aktenzeichen S 2256

DRsp Nr. 2008/84811

§ 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 23 EStG; Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Gebrauchsgegenständen

Es ist die Frage gestellt worden, ob Verluste aus der Veräußerung von WG des täglichen Gebrauchs (z. B. Kleidung, private Kfz) mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. Wertpapierverkäufen) nach § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder bittet die OFD hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Verluste aus der Veräußerung von WG des täglichen Gebrauchs (Gebrauchsgegenstände) sind stl. regelmäßig nicht anzuerkennen.

Zu den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zwar grundsätzlich die Einkünfte aus der Veräußerung aller WG des Privatvermögens, die nicht Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind und bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. § 22 Nr. 2 EStG setzt jedoch - wie alle anderen Einkunftsarten - eine Einkunftserzielungsabsicht voraus, die hier bezogen auf das einzelne WG zu prüfen ist.