Als Anlage übersendet Die OFD einen Abdruck über die Änderungen zu den Abschnitten 13, 14, 15 und 48 VollzA, veröffentlicht im BStBl 2000 I S. 482, Nr. 8 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Die OFD bittet die Änderung mit den Bediensteten der Vollstreckungsstellen im Rahmen einer Fachbesprechung zu erörtern.
Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Die Vollziehungsanweisung vom 29. April 1980 (Bundessteuerblatt I S.
Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Insolvenzverfahren
(1) Der Vollziehungsbeamte hat von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, wenn ihm vor Ausführung des Vollstreckungsauftrags nachgewiesen wird, dass über das Vermögen, in das vollstreckt werden soll, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Vollziehungsbeamte von der Ausführung des Vollstreckungsauftrags nur dann abzusehen, wenn ihm die Anordnung des Gerichts über die Einstellung oder Untersagung der Vollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 der nachgewiesen wird.
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