Anlage: EDI-Textelemente
Derzeit werden Einkommensteuerfestsetzungen u. a. teilweise vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG für Veranlagungszeiträume ab 1994 vorgenommen (vgl. die Bezugsverfügung vom 16.03.2000).
Analog zur Verfahrensweise bei Einkommensteuerbescheiden ist auch sämtlichen Bescheiden über gesonderte Feststellungen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO) sowie über gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO) dieser Vorläufigkeitsvermerk beizufügen. Dies gilt für Feststellungen aller Einkunftsarten, also z. B. auch bei der Feststellung der Einkünfte von Hausgemeinschaften.
Die OFD bittet daher, ab sofort wie folgt zu verfahren:
Erstmalige Feststellungsbescheide sind gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufig zu erlassen. In die Bescheide ist als Erläuterungstext folgende Formulierung aufzunehmen:
„Der Feststellungsbescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig hinsichtlich der Anwendung des § 32 c EStG.
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