Gegen §§ 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b EStG i.d.F des
Nunmehr ist beabsichtigt, eine gesetzliche Anwendungsregelung zu schaffen, nach der die Neuregelung bereits für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 angewendet werden soll. Das BMF hat mit Schreiben vom 3.8.2000 angewiesen, im Vorgriff auf die vorgesehene gesetzliche Änderung § 17 Abs. 2 Satz 4 i.d.F. des 1999/2000/2002 bereits auf noch nicht bestandskräftig veranlagte Fälle der Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 anzuwenden.
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