Das Finanzgericht Hamburg kommt in seinem Urteil vom 07.12 1999 - VII 147/99 (rechtskräftig) zu dem Ergebnis, dass § 3a Abs. 2 KraftStG die Anwendung der Ermäßigungsregelung auf Oldtimer nicht ausschließe.
Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.