Ab dem 1.4.2001 ist eine Änderung hinsichtlich der Briefzusatzleistungen der Deutschen Post AG eingetreten.
vor dem 1.4.2001 | nach dem 31.3.2001 |
Übergabe-Einschreiben | Einschreiben |
Einwurf-Einschreiben | Einschreiben-Einwurf |
Nur das Einschreiben bewirkt die Zustellung gem. § 4 Abs. 1 VwZG. Das Einschreiben-Einwurf bewirkt keine Zustellung „… durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes …” Denn die Zustellung setzt die Übergabe des Schriftstückes voraus, § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG. Darunter wird die Aushändigung des Schriftstückes von Hand zu Hand an den Zustellempfänger oder einen Ersatzempfänger verstanden. Der bloße Einwurf in den Briefkasten oder in das Postfach wird diesem Übergabeerfordernis nicht gerecht. |
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