Der BFH hat mit Urteil vom 24.02.2000,BStBl 2000 II S. 273, entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt.
Es besteht somit keine Veranlassung mehr, die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anhängigen Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Ruhende Verfahren sind nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen und alsbald zum Abschluss zu bringen.
Die Bezugsverfügung ist überholt und aus der landeseigenen AO -Kartei auszusondern.
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