OFD Erfurt - Verfügung vom 23.08.2000
S 2333 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 23.08.2000 (S 2333 A) - DRsp Nr. 2008/85695

OFD Erfurt, Verfügung vom 23.08.2000 - Aktenzeichen S 2333 A

DRsp Nr. 2008/85695

§ 3 Nr. 62 EStG Zukunftssicherungsleistungen; hier: Rückzahlung von Arbeitslohn wegen rückwirkender Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Bei der rückwirkenden Bewilligung von Altersteilzeit im sog. Blockmodell ist die folgende Fallgestaltung aufgetreten:

Einem Beamten mit einem Monatslohn von 5 000 DM wurde im Jahr 02 rückwirkend zum 1.11.01 Altersteilzeit im sog. Blockmodell bewilligt. Zwischenzeitlich hatte die Zentrale Gehaltsstelle (ZG) dem Beamten den Arbeitslohn für das Jahr 01 wie bisher weitergezahlt und dementsprechend auf der dem Beamten zurückgegebenen Lohnsteuerkarte 01 einen stpfl. Arbeitslohn i. H. von 66 000 DM (= 12 × 5 500 DM) bescheinigt.

In Folge der Altersteilzeit stand dem Beamten rückwirkend ab dem 1.11.01 monatlich nur ein stpfl. Arbeitslohn i. H. von 2 750 DM (= 50 v. H. von 5 500 DM) und ein steuerfreier Aufstockungsbetrag i. H. von 1 200 DM zu. Die ZG forderte von dem Beamten den für das Jahr 01 zu viel gezahlten Betrag i. H. von 3 100 DM (= 2 × 2 750 DM ./. 2 × 1 200 DM) im Jahr 02 zurück.

Die steuerliche Behandlung der Rückzahlung von Arbeitslohn bei rückwirkender Inanspruchnahme von Altersteilzeit wurde von den obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörtert. Im Ergebnis dieser Erörterung bittet die OFD, die folgende Auffassung zu vertreten: