Aufgrund der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz haben sich im Bereich des Vorsteuerabzugs bei der Errichtung und Nutzung von Gebäuden Einschränkungen ergeben.
Unter Bezugnahme auf die
Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG die in einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesenen Vorsteuerbeträge für eine Lieferung oder sonstige Leistung eines anderen Unternehmers für sein Unternehmen (Eingangsleistung) zum Abzug bringen.
Der Vorsteuerabzug ist immer dann gegeben, wenn der Unternehmer die erhaltenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze (Ausgangsleistung) verwendet (z.B. kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen [§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG]).
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