OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.02.2001
S 2283a

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.02.2001 (S 2283a) - DRsp Nr. 2008/80584

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.02.2001 - Aktenzeichen S 2283a

DRsp Nr. 2008/80584

§ 32c EStG Kürzungen nach Abs. 2 Satz 2

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur Klärung nachfolgender Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 32 c EStG wie folgt Stellung genommen:

1. Dürfen Kürzungen nach § 32 c EStG Abs. 2 S. 2 EStG vorgenommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht bzw. ein bestehender Verlust sich erhöht?

§ 32 c Abs. 2 EStG knüpft an die gewerblichen Einkünfte in derjenigen Höhe an, wie sie in dem zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Auch negative Gewinne (Verluste) gehören zu den gewerblichen Einkünften i. S. des § 32 c EStG. Sie können zwar für sich alleine nicht zu einem Entlastungsbetrag nach § 32 c Abs. 4 EStG führen; mindern aber die anderen positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb und das zu versteuernde Einkommen des Stpfl. und beeinflussen dadurch die Höhe des Entlastungsbetrags.

Die Gewinne und Gewinnanteile, die nach § 32 c Abs. 2 S. 2 EStG von der Tarifbegrenzung ausgenommen sind, sind im Rahmen der Berechnung nach § 32 c EStG von den im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünften abzuziehen. Dadurch können aus positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb negative gewerbliche Einkünfte i. S. des § 32 c EStG werden oder negative Einkünfte erhöht werden.