Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder wird gebeten zur Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung bei gemeinnützigen Einrichtungen folgende Auffassung zu vertreten:
Der den §§ 14, 64 und 65 AO zugrunde liegende Konkurrenzgedanke erfordert, daß die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch bei gemeinnützigen Einrichtungen Anwendung finden.
Eine Tätigkeit, die sich äußerlich als reine steuerfreie Vermögensverwaltung darstellt, ist demnach gleichwohl als stpfl. Betätigung anzusehen, wenn die eigentliche wirtschaftliche Tätigkeit im Wege der Betriebsaufspaltung auf eine selbständige KapGes ausgegliedert worden ist.
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