1. Der BFH hat mit Urt. v. 28.1.1988 -
In den mit dem Urteilsfall vergleichbaren Fällen ist der Wasseranschluß als Nebenleistung zur Wasserlieferung anzusehen und unterliegt deshalb dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 34 der Anlage zum UStG (vgl. Tz. 91 ff. des BMF-Schreibens v.27.12. 1983, BStBl I 1983 S.
2. Anschlußleistungen sind dann keine Nebenleistung zur Wasserlieferung, wenn der Schuldner der Anschlußbeiträge oder Baukostenzuschüsse (der Grundstückseigentümer) und der spätere Empfänger der Wasserlieferungen nicht identisch sind.
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