1. Bei der Vertragsübernahme handelt es sich zivilrechtlich um eine Verfügung über das Schuldverhältnis im Ganzen in Form eines Vertrages zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei unter Zustimmung des anderen Teils. Sie stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, dessen Wesen in einer vertraglich vereinbarten Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf ein Rechtsverhältnis besteht (FG BaWü v. 14.6.1991, EFG 1992 S 223, m. w. N.; s. a. Forchhammer, UR 1990 S.
2. Zur Frage, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgerungen zu ziehen sind, wenn Werklieferungsverträge vor ihrer Erfüllung im Wege der Vertragsübernahme auf einen neuen Werkunternehmer oder einen neuen Besteller umgestellt werden, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
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