OFD Hannover - Verfügung vom 22.05.2001
S 2150

OFD Hannover - Verfügung vom 22.05.2001 (S 2150) - DRsp Nr. 2008/84358

OFD Hannover, Verfügung vom 22.05.2001 - Aktenzeichen S 2150

DRsp Nr. 2008/84358

§ 13 EStG Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für Wj ab 1999/2000

Bei der Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft bittet die OFD nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Ermittlung des Gewinns

Führen Land- und Forstwirte, die zur Buchführung verpflichtet sind, keine ordnungsmäßigen Bücher, so ist der Gewinn unter Beachtung der für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG geltenden Grundsätze nach § 162 AO zu schätzen (vgl. R 127 Abs. 1 EStR). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO). Führt der Stpfl. aus außersteuerlichen Gründen Bücher (z. B. nach den Richtlinien „Einzelbetriebliche Förderung”), so sind diese Buchführungsunterlagen grundsätzlich auch für die Schätzung des steuerlichen Gewinns heranzuziehen.

Ist der Land- und Forstwirt nicht nach abgabenrechtlichen Vorschriften zur Buchführung, wohl aber zur Ermittlung des tatsächlichen Gewinns verpflichtet, weil er durch das FA schriftlich auf den Wegfall der Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG hingewiesen wurde (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG) und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die erforderliche Gewinnschätzung ebenfalls unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze vorzunehmen.