Durch das o. a. Gesetz v. 20.12.2000 wurde § 58 Nr. 1 AO (Mittelbeschaffung für andere Körperschaften) um folgenden Halbsatz ergänzt:
„…; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt stpfl. Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.”
Auf Grund dieser Änderung können Fördervereine, deren einziger Zweck die Mittelbeschaffung für nicht gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist (z. B. städtisches Theater, das über keine eigene Satzung verfügt und deshalb nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann), nicht mehr als gemeinnützige Körperschaften i. S. der §§ 51 ff. AO anerkannt werden.
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