Soweit Unternehmen (hier Hörgeräteakustiker) verpflichtet sind, bei verkauften WG (hier Hörsysteme) Garantieleistungen i. S. von § 459 BGB zu erbringen, haben sie für diese Verpflichtung Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (Garantierückstellungen) zu bilden. Die Verpflichtung ist mit dem Verkauf des Hörsystems rechtlich entstanden und wirtschaftlich verursacht. Die Höhe der auszuweisenden Rückstellungen richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls; es sind dabei insbesondere die Erfahrungen aus der Vergangenheit zu berücksichtigen. Auf die Ausführungen in H 31c (4) - Garantierückstellungen - EStH 1997 wird ergänzend verwiesen.
a) Rückstellungen für eine Verpflichtung
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