Im Fall der beabsichtigten Anerkennung von Kosten für Studien- oder Kongressreisen besteht unter den Voraussetzungen der Veranlagungsverfügung III/2 Nr. 3 v. 14.2.1997 (S 2319) eine Berichtspflicht.
Die OFD bittet daher ausdrücklich, bei der Prüfung der abschließend ermittelten Sachverhalte die nachstehenden Grundsätze zu beachten.
Der Schwerpunkt der Prüfung bei der steuerlichen Beurteilung der entstandenen Kosten für Studienreisen und Fachkongresse liegt bei der Feststellung der beruflichen Veranlassung (vgl. Beschl. des Großen Senates v. 27.11.1978, BStBl 1979 II S. 213).
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